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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für die Geschäftsbeziehung zwischen der COSMOPOLA GMBH, Ackerstrasse 39, 10115 Berlin bzw. von dieser vertretenen Künstler (nachstehend: „Auftragnehmer“ oder „wir“) und deren Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Sie gelten in ihrer jeweils zuletzt einbezogenen Fassung auch für künftige Leistungen und Beauftragungen, auch wenn Sie im Rahmen des jeweiligen Auftrags nicht gesondert Erwähnung finden. Abweichenden Bedingungen oder Vertragsangeboten des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur auf Basis einer individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien Vertragsbestandteil. Diese AGB gelten nicht gegenüber Auftraggebern, die keine Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.


1. Grundlagen


1. Der Vertrag über die Leistung kommt durch Bestätigung eines verbindlichen Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande, alternativ durch die Annahme eines korrespondierenden Auftrages des Auftraggebers durch den Auftragnehmer. Kostenvoranschläge sind hingegen freibleibend und unverbindlich. Der etwaig abweichende Nutzer der Leistungen des Auftragnehmers wird im Rahmen des Angebotes gesondert als „Kunde“ aufgeführt. Vertragsgegenstand ist – ausschließlich – die vereinbarte Leistung und die Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Kunden. Soweit wir Leistungen „namens und im Auftrag“ eines von uns vertretenen Künstlers anbieten, kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem von uns entsprechend vertretenen Künstler zustande.


2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber anerkennt, dass sich die einzelnen Kostenpositionen innerhalb des kalkulierten Budgets verschieben können und erklärt sich damit im Rahmen des vereinbarten Gesamtbudgets einverstanden.


3. Wir schulden eine fachgerechte Ausführung, wobei die Tauglichkeit der Leistung zu einem bestimmten Zweck der ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform (§ 126 BGB) bedarf. Im Rahmen des Auftrags besteht für uns bei gestalterisch-kreativen Leistungsbestandteilen (z.B. Design, Texterstellung, Grafik, Foto oder Film) nach pflichtgemäßem Ermessen Gestaltungsfreiheit, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung in Textform getroffen ist.

4. Die Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolges schulden wir - abgesehen von einem vereinbarten konkreten Leistungsergebnis - nicht. Die Einbeziehung von fertigungstechnischen Rahmenbedingungen und sonstigen technischen oder logistischen oder anderen dem Kunden zuzurechnenden Umständen und Vorgaben ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

5. Nachträgliche Änderungen von Gegenstand und Umfang der Leistung bedürfen der beiderseitigen Zustimmung. Zusätzliche Leistungen sind vom Auftraggeber angemessen zu vergüten. Als nachträgliche Änderungen gelten auch wiederholte Entwurfsarbeiten und Korrekturen, soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt.


6. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Der Versand von unserem Geschäftssitz oder dem jeweiligen Produktionsort an den Auftraggeber erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Eine Transportversicherung schließen wir gerne auf besonderen Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten ab.


7. Bei der Bereitstellung oder Übermittlung von Daten sind wir bis zur Datenübergabe der von uns zu verantwortenden Infrastruktur an das Übermittlungsnetzwerk verantwortlich. Für Fehler des Übertragungsnetzwerkes oder Umstände, die in zwischengeschalteten Stellen oder Endpunkten des Übertragungsnetzwerkes eintreten, sind wir nicht verantwortlich. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich seine Infrastruktur so einzurichten, dass von uns übermittelte Daten im notwendigen Umfang sowie innerhalb der erforderlichen Zeit entgegengenommen werden können. Das betrifft insbesondere die Bereitstellung ausreichender Speicherplatzkontingente und die richtige Konfiguration von Sicherheitsvorrichtungen. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Ausführung des Auftrages per eMail mit dem Auftraggeber zu kommunizieren. Soweit vom Auftraggeber nicht anders verlangt und schriftlich vereinbart, erfolgt elektronische Kommunikation unverschlüsselt und ungesichert.


8. Angemessene Reise- und Fahrtkosten sind vom Auftraggeber gegen Nachweis zu erstatten, soweit die Reise bzw. Fahrt im Angebot vorgesehen war, oder ohne ausdrückliches Angebot zum Zweck der Vertragserfüllung und mit Billigung des Auftraggebers erfolgte oder unter Berücksichtigung des Aufwands und der Effektivität alternativer Übermittlungs- oder Kommunikationsarten erforderlich war. Bei in unseren Angeboten kalkulierten Reisekosten handelt es sich um Schätzungen. Von uns kalkulierte Reise- und Bewirtungskosten erstrecken sich nicht auf Kosten des Auftraggebers, dessen Kunden und Mitarbeiter und/oder Beauftragte, soweit nicht ausdrücklich erwähnt.


9. Die Aufbewahrung von Unterlagen, Halb- und Fertigerzeugnissen des Auftraggebers bzw. dessen Kunden, die dieser nach Auftragsbeendigung nicht innerhalb von einem Monat zurückverlangt hat, schuldet der Auftragnehmer nicht. Dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bzw. dessen Kunden überlassene Gegenstände und Unterlagen werden vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl versichert. Für Schäden, die von der Versicherung nicht umfasst sein sollten, haftet der Auftragnehmer maximal bis zur Höhe des Materialwertes.


10. Wir geraten nur aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Auftraggebers in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Fertigstellungstermine bedarf der Schriftform.


11. Garantien im Rechtssinne durch uns liegen nur bei schriftlicher Garantieabrede unter Verwendung der Bezeichnung „Garantie“ vor.


12. Wir sind im Rahmen unserer Leistung gegebenenfalls auf Mitwirkungen des Auftraggebers bzw. dessen Kunden angewiesen. Es betrifft beispielsweise die Bereitstellung von Ausstattung, Informationen oder sonstigen Vorlagen, welche die Basis eines von uns durchzuführenden Auftrages sind. Eine vorzeitige Beendigung des Auftrags sowie eine zeitliche Verschiebung bedürfen unserer Zustimmung. Ist uns die Erbringung der Vertragsleistung aus vom Auftraggeber oder dessen Kunden zu vertretenden Umständen (insbesondere aufgrund nicht, nicht richtig oder unvollständig erfüllter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bzw. Kunden) nicht möglich, geraten wir nicht in Verzug. Der Leistungstermin verschiebt sich in diesem Fall um die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist, ohne dass dem Auftraggeber hierfür Ansprüche auf Minderung, Vertragsbeendigung oder in sonstiger Art entstehen. Wir werden den Auftraggeber auf von ihm noch zu erbringende Mitwirkungshandlungen hinweisen. Der Auftraggeber erstattet uns den durch schuldhaft unterbliebene oder fehlerhafte Mitwirkungen verursachten Mehraufwand.



2. Besondere Regelungen für die Entwicklung und Produktion von Drucksachen bzw. Illustrationen


1. Für die Entwicklung und etwaige Produktion von Drucksachen und Illustrationen (nachfolgend zusammenfassend: „Drucksachen“) durch den Auftragnehmer gelten die folgenden Regelungen ergänzend:


2. Der Auftragnehmer erstellt für die Drucksachen einen Konzeptvorschlag, welcher die geplante Seitenzahl bzw. Art und Umfang der zu erstellenden Illustrationen sowie deren wesentlichen Elemente und Ausstattungen aufzeigt.


3. Nach Vorlage des Konzeptvorschlags hat der Auftraggeber den Vorschlag innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder per E-Mail freizugeben oder detaillierte Nachbesserungswünsche schriftlich oder per E-Mail darzustellen. Lehnt der Auftraggeber den Konzeptvorschlag in wesentlich geänderter, seinen Wünschen Rechnung tragender Version zwei Mal hintereinander ab oder äußert er sich nicht innerhalb von 7 Tagen zum ersten oder einem angepassten Konzeptvorschlag, so hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu beenden und die für die Konzeptentwicklungsphase vereinbarte Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung des Konzeptes nicht ausdrücklich vereinbart, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine anteilige Vergütung in Höhe von 25 % der für das Gesamtprojekt vereinbarten Vergütung zu verlangen.


4. Nach Freigabe des Konzepts durch den Kunden erstellt der Auftragnehmer den Entwurf entsprechend dem Konzept. Nach dessen Präsentation durch den Auftragnehmer und Kontrolle sowie Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt die Reinzeichnung und finale Umsetzung durch den Auftragnehmer. Von Auftragnehmer sind in dieser Leistungsphase die Lieferung druckfähiger Vorlagen bzw. die digital einsatzfähigen Vorlagen auf Basis zuvor in Textform erhaltener und abgestimmter Spezifikationen geschuldet.


5. Soweit nicht ausdrücklich vom angebotenen Leistungsumfang umfasst, schuldet der Auftragnehmer weder eine Betreuung des Druckprozesses noch eine Druckabnahme; Weiterhin schuldet der Auftragnehmer nicht die Logistik und Überwachung der Drucksachen, soweit nicht ausdrücklich vom angebotenen Leistungsumfang umfasst.


6. Sollten die vorstehend unter Ziff. 5 genannte Leistungen oder gar die Lieferung der Drucksachen zu den vom Auftragnehmer angebotenen und geschuldeten Leistungen gehören, so wird der Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass an einem mit zeitlichem Vorlauf von 3 Tagen von Auftragnehmer in Textform zu bestimmendem Termin, ein zur Entscheidung befugter Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. dessen Kunden die Druckabnahme begleitet. Soweit der Auftraggeber zur Druckabnahme keine zur Entscheidung befugte Person stellt, sind ihm Mängelrügen wegen Abweichungen der Drucksachen gegenüber den Vorlagen versagt.


7. Für die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die jeweiligen Drucksachen, deren Inhalt und die darüber angebotenen/erbrachten Leistungen und Produkte sowie deren konzeptionelle Vorbereitung ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer schuldet insoweit weder rechtliche Beratung noch Recherche.



3. Besondere Regelungen für Foto- und Filmproduktionen


1. Für die Durchführung von Film- und Fotoproduktionen (nachfolgend zusammenfassend: „Produktion“) durch den Auftragnehmer gelten die folgenden Regelungen ergänzend:


2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bereits zum Zwecke der Kalkulation des verbindlichen Angebotes einen Konzeptvorschlag zur Verfügung, welcher die geplante Anzahl von Motiven bzw. Szenen und bei Filmproduktionen die Anzahl und Länge der jeweiligen Filme, den Ort der Aufnahmen, die Anzahl der mitwirkenden Darsteller bzw. Fotomodelle, Anforderungen an deren Styling und zusätzliche Ausstattung, sowie den Einsatzzweck der Produktion(en) aufzeigt. Als „Kostenvoranschlag“ gekennzeichnete Positionen im Angebot verstehen sich als nicht verbindlich, da diesen noch kein genaues Briefing des Auftraggebers zu Grunde liegt, etwa Locations, Styling und / oder Motivanzahl noch nicht abschließend bestimmt sind.


3. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass an einem mit zeitlichem Vorlauf von mindestens 3 Tagen von Auftragnehmer in Textform zu bestimmendem Termin, ein zur Entscheidung befugter Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. dessen Kunden die Abnahme des Sets sowie der Produktion begleitet. Soweit der Auftraggeber keinen zur Entscheidung befugten Mitarbeiter zur Abnahme stellt, sind ihm Mängelrügen wegen Abweichungen des Sets sowie der Produktion gegenüber dem Konzept, Treatment und/oder Storyboard versagt.


4. Änderungen am Konzept, des Treatments, dem Storyboard oder an wesentlichen gesetzten Parametern der Produktion durch den Auftraggeber oder zwingende, wetterbedingte oder durch Höhere Gewalt, sonstige Naturphänomene oder Streik verursachte Verschiebungen der Produktion berechtigen den Auftragnehmer zur Nachkalkulation und zusätzlichen Vergütung. In einem solchen Falle wird ein entsprechend modifiziertes, verbindliches Angebot durch den Auftragnehmer kurzfristig erstellt und dem Auftraggeber zur kurzfristigen Freigabe vorgelegt. Wird dieses Angebot vom Auftraggeber abgelehnt, bleibt der Auftragnehmer nach eigener Wahl berechtigt, die Produktion entweder wie ursprünglich beauftragt fertigzustellen oder den Produktionsvertrag fristlos zu kündigen.


5. Das Wetterrisiko trägt der Auftraggeber. Bei Ausfall wegen ungeeigneter Wetterkonditionen fallen 50% des Photographenhonorars an und 100% aller sonstigen Fremdkosten, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sind, zzgl. Agenturprovision und Markup (nachfolgend gemeinsam als „AP“ bezeichnet) gemäß Angebot. Bei Stornierung oder zeitlicher Verschiebung des Auftrages durch den Auftraggeber bis 7 Werktage vor dem vereinbarten Produktionsbeginn fallen 50% des Photographenhonorars an und 100% aller sonstigen Fremdkosten, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sind, zzgl. AP. Danach sind 100% des Photographenhonorars sowie 100% aller sonstigen Fremdkosten, die bis zu dem Zeitpunkt der Stornierung oder zeitlichen Verschiebung des Auftraggebers bereits entstanden sind, zzgl. AP zur Zahlung fällig.


6. Für die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die jeweilige Produktion, deren Inhalt und die darüber angebotenen/erbrachten Leistungen und Produkte sowie deren konzeptionelle Vorbereitung ist der Auftraggeber bzw. dessen Kunde verantwortlich. Der Auftragnehmer schuldet insoweit weder rechtliche Beratung noch Recherche. Sofern der Auftragnehmer ein ihm vom Auftraggeber vorgelegtes Layout auftragsgemäß so umsetzt, dass dies ein Plagiat darstellt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und Forderungen betroffener Dritter frei. Ferner übernimmt der Auftraggeber beim Auftragnehmer eingetretene Verluste und sonstige bei ihm angefallene Kosten. Hierzu zählen auch die Kosten angemessener Rechtsverteidigung.


7. Zusammenfassung der Stornierung eines Shootings

Wird ein bestätigtes Shooting aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Fotografen liegen, abgesagt oder verschoben

(einschließlich ungeeignetem Wetter/Licht), behält sich der Fotograf das Recht vor, eine Stornogebühr zu den folgenden Sätzen zusammen mit allen entstandenen Kosten zu berechnen:

- Stornierung mit einer Frist von 2 Tagen - 100% des Honorars + alle Kosten;

- mit einer Vorankündigung von 3 bis 6 Tagen - 75% des Honorars + alle Kosten;

- mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen und mehr - 50% des Honorars + alle Kosten.


7.1. Der Auftraggeber bzw. sein Kunde ist für die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Produktion, deren Inhalt und die darauf angebotenen/erbrachten Leistungen und Produkte sowie deren konzeptionelle Vorbereitung verantwortlich. Der Auftragnehmer schuldet insoweit weder Rechtsberatung noch Recherche. Setzt der Auftragnehmer ein ihm vom Auftraggeber auftragsgemäß vorgelegtes Layout so um, dass es ein Plagiat darstellt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und Forderungen betroffener Dritter frei. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber alle Verluste und sonstigen Kosten, die dem Auftragnehmer entstehen. Dazu gehören auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.



4 ABNAHME & LIEFERUNG


4.1 Nach Abschluss des Shootings liefert der Fotograf dem Auftraggeber das Material in einem angemessenen Zeitrahmen und in dem vereinbarten Format, um dem Auftraggeber die Auswahl der lizenzierten Fotos zu ermöglichen.


4.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Material aufgrund von Stil oder Komposition abzulehnen.


4.3 Wenn der Auftraggeber das Material auf einer anderen Grundlage ablehnt, ist er verpflichtet, dem Fotografen 100 % der

des Honorars + Auslagen in Bezug auf den Auftrag oder den im Kostenvoranschlag angegebenen Basisnutzungssatz pro Tag + angefallene Auslagen zu zahlen, je nachdem, welcher Betrag höher ist,

je nachdem, welcher Betrag höher ist.


5. LAGERUNG VON MATERIAL


5.1 Der Beauftragte stellt sicher, dass er geeignete Maßnahmen ergreift, um eine hochauflösende digitale Kopie des gesamten Materials für die Dauer der Nutzungslizenz aufbewahrt. Zur Klarstellung: CD/DVD-Archive gelten nicht als sichere

Speichermedien. Weder der Künstler noch der Beauftragte werden Material archivieren, es sei denn, es wurde vorher schriftlich vereinbart.


5.2 Außer für die Zwecke der Nutzungslizenz darf das Material ohne schriftliche Genehmigung des Künstlers weder auf einem elektronischen Medium gespeichert noch an Dritte, einschließlich - um Zweifel auszuschließen - an verbundene Unternehmen oder Zweigstellen des Beauftragten, übermittelt werden.


5.3 Nach der Veröffentlichung der lizenzierten Fotografien oder eines Teils davon und auf Anfrage des Künstlers stellt der Beauftragte dem Künstler kostenlos eine hochauflösende digitale Datei, eine Datei im PDF-Format oder einen Ausdruck des lizenzierten Fotos in guter Qualität in dem Kontext, in dem es veröffentlicht wurde, zur Verfügung.



6. Besondere Bedingungen für Beratungs- und Vermittlungsleistungen


6.1. Beratungs- und Vermittlungsleistungen erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen. Soweit für die Beratungsleistungen und die Erhebung erforderlicher Daten Dritte herangezogen werden (etwa Scouting, Casting, Maßnahmen der Marktforschung oder gutachterliche bzw. rechtliche Stellungnahmen), erfolgt die Heranziehung dieser Dritten vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Namen und im Auftrag des Auftraggebers oder des von ihm vertretenen Kunden.


6.2. Wir schulden eine fachgerechte Ausführung der Beratungs- und Vermittlungsleistungen unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beauftragung benannten Anforderungen, nicht jedoch ein bestimmtes Beratungs- oder Leistungsergebnis des vermittelten Dritten, da eine solche Festlegung aufgrund der für Beratungen und Vermittlungen typischen Beurteilungsspielräume nicht zielführend ist. Für Beratungs- und Vermittlungsleistungen gilt ausschließlich Dienstvertragsrecht.



7. Dritte


7.1. Wir dürfen nach pflichtgemäßem Ermessen Dritte zur Leistungserbringung heranziehen. Unsere Verantwortlichkeit für die uns obliegenden Vertragspflichten bleibt davon unberührt.


7.2. Werden Dritte im Auftrag oder auf Wunsch des Kunden in die Leistung einbezogen (Fremdleistungen), oder bieten wir deren Leistung im Angebot ausdrücklich als Fremdleistungen an, so haften wir für diese Dritten oder deren Leistung nicht. Für Auswahl oder Überwachung von Fremdleistungen bzw. deren Leistungsschuldner sind wir nur verantwortlich, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist und gesondert vergütet wird. Für etwaig an solche Dritten von uns leistende Vergütungen (Fremdkosten) können wir Vorkasse fordern und eine Beauftragung bis zum Zahlungseingang zurückstellen.


7.3. Wir erbringen unsere Leistung für den Auftraggeber und dessen Kunden. Eine Haftung gegenüber Dritten übernehmen wir nicht. Der Weitergabe oder Übertragung der Ergebnisse unserer Leistungen an Dritte bzw. eine Nutzung zu deren Gunsten bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform.



8. Mitwirkungspflichten


8.1. Der Auftraggeber und dessen Kunde haben uns alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen mitzuteilen und uns bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Anweisungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt.


8.2. Der Auftraggeber hat die von uns genannten Voraussetzungen für unsere Vertragsleistung rechtzeitig und auf die erforderliche Art und Weise bereitzustellen.


8.3. Der Auftraggeber bzw. dessen Kunde übergibt uns nur solche Vorlagen und Materialien, deren auftragsgemäße Verwendung und Bearbeitung keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt uns insoweit von allen Ansprüchen und Rechten Dritter sowie Schäden, Aufwendungen und Kosten frei.


8.4. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen sowie der ihm übergebenen Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. Wir sind berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Kunde das Arbeitsergebnis nutzt. Danach erfolgende Beanstandungen gelten als nachträgliche Änderungswünsche. Abnahmen dürfen nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem schriftlich vereinbarten Gestaltungsergebnis vorliegt.


8.5. Termine der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen des Auftragnehmers vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage oder nicht von uns zu vertretende Nicht-, Falsch- oder Spätbelieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.


8.6. Erhöht sich unser Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, können wir die angemessene Vergütung unseres tatsächlich entstandenen Mehraufwands verlangen.



9. Nutzungsrechte


9.1. Illustrationen, Reinzeichnungen, Fotografien, Filme oder sonstige Leistungsergebnisse des Auftragnehmers und/oder von diesem vertretenen Künstlern dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Nachahmungen sind unzulässig. Alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Ausschreibungsunterlagen usw. verbleiben bei uns, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderweitig vereinbart. Die Überlassung bearbeitungsfähiger, hochauflösender Dateien („offene Dateien“) schulden wir nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Gleiches gilt für die Überlassung von Quelltexten (Sourcecodes).


9.2. Wir räumen dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) ein, die im Regelfall im Rahmen unseres Angebotes definiert sind. Soweit es einer solchen Definition fehlt, ist mit der Vergütung die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Briefing abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem abweichenden geografischen Bereich, in bearbeiteter Form (soweit die Bearbeitung nicht für die vereinbarungsgemäße Nutzung erforderlich ist) und/oder in einem abweichenden Zeitraum bedarf einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Übertragung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform. Alle Rechte an Entwürfen und Zwischenergebnissen verbleiben vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung bei uns.


9.3. Soweit wir vom Auftraggeber mit der Teilnahme an einem Wettbewerb oder mit der Anfertigung einer Studie beauftragt werden, so dienen derartige Aufträge lediglich der Entwicklung von Lösungsfeldern und Varianten sowie der anschließenden Auswahl eines Entwurfes zur Realisation. Dem Auftraggeber und dessen Kunden werden von uns vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ausdrücklich keine Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen eingeräumt, die wir im Rahmen von Wettbewerben und/oder Studien erstellen.


9.4. Bei unberechtigter Nutzung ist der Auftraggeber zur Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei unsere weiteren Ansprüche und Rechte unberührt bleiben. Die Mindestvergütung beträgt das dreifache der für die Nutzung nach den Regelsätzen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Nutzung zu entrichtenden Vergütung bzw. – sofern eine solche Vergütung nicht vorgesehen ist – der Regelvergütung nach dem für das jeweilige Arbeitsergebnis anwendbarem Vergütungstarifvertrag oder anwendbarer Honorartabelle, wobei für Fotografien die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing und für Kreativleistungen im Übrigen der Vergütungstarifvertrag Design der „Alliance of German Designers“ (agd e.V.) in ihrer jeweils gültigen Fassung für den Zeitraum der unberechtigten Nutzung Anwendung finden, deren Angemessenheit der Kunde anerkennt. Unser Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.


9.5. Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die Gesamtleistung geschuldeten Entgelts. Es werden keine teilweisen Rechte bei teilweiser Zahlung eingeräumt. Eine Verwendung vor vollständiger Zahlung ist unberechtigt und unzulässig.


9.6. Soweit wir für den Kunden Fremdmaterial bereitstellen (z.B. Fotos, deren Rechte bei Dritten liegen), hat der Kunde die hierfür jeweils geltenden Beschränkungen des Nutzungsrechts zu beachten. Für Internetseiten bereitgestellte Materialien dürfen in der Regel nicht im Rahmen anderer Internetseiten oder anderer Medien verwendet werden. Unsere Haftung für Überschreitungen des Nutzungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen.


9.7. Wir sind neben den von uns im konkreten Auftragsverhältnis vertretenden Künstlern ‑ auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ‑ berechtigt, die Leistungsergebnisse nach deren Veröffentlichung durch den Kunden und deren Entwürfe im Rahmen unserer Eigenwerbung sowie zur Teilnahme an Wettbewerben, insbesondere auch im Internet, insbesondere auch als Referenz, unter Benennung des Kunden zu verwenden. Die von uns vertretenen Künstler sind ferner zu einer Nutzung im Rahmen von Ausstellungen, Buchveröffentlichungen und der Fertigung sowie der Veräußerung handsignierter Prints berechtigt.



10. Eigentumsvorbehalt


Wir behalten uns bei Lieferungen körperlicher Gegenstände das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Kaufsache durch uns ist gleichzeitig ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.



11. Rechnungsstellung


11.1. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung und während der Leistungserbringung angemessene Abschlagszahlungen zu fordern, insbesondere bei Zwischenabnahmen Zwischenrechnungen über den abgenommenen Leistungsteil. Gerät der Auftraggeber mit der Begleichung einer Rechnung trotz Mahnung in Verzug oder erlangen wir Kenntnis von Umständen, die erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers begründen (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder negative Beurteilung der Kreditwürdigkeit durch ein anerkanntes Wirtschaftsauskunftsunternehmen) sind wir berechtigt, sämtliche bis dorthin erbrachten Leistungen abzurechnen und unsere Leistung bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einzustellen. Wir sind berechtigt, die Fortsetzung der Leistung von einer angemessenen Vorkasse für unsere voraussichtliche Vergütung sowie die voraussichtlichen Auslagen abhängig zu machen.


11.2. Von uns genannte Beträge verstehen sich im Zweifel zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang schriftlich unter Angabe sachlicher und nachprüfbarer Gründe widerspricht. Die Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. Die Abrechnung monatlich fälliger Entgelte erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung jeweils zum Beginn eines Kalendermonats für den laufenden Monat.


11.3. Kann ein Auftrag aus nicht von uns zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden (insbesondere bei Kündigung des Auftraggebers gem. § 649 BGB), schuldet der Auftraggeber uns für die entfallende Leistung eine Ausfallvergütung in Höhe von 50 % der für die jeweils entfallende Leistung zu entrichtenden Vergütung und 100% aller sonstigen Fremdkosten, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sind, zzgl. AP. Ersparte Aufwendungen werden hierauf angerechnet, sofern die Aufwendung ausdrücklich Leistungsbestandteil und tatsächlich erspart ist (z.B. Reisekosten). Höhere ersparte Aufwendungen hat der Auftraggeber zu beweisen.


11.4. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


11.5. Der Auftraggeber ist für eventuelle Entgelte bzw. Beiträge an Verwertungsgesellschaften sowie für etwaige Abgaben an die Künstlersozialkasse selbst verantwortlich und hat diese Kosten zu tragen.


11.6. Soweit der Vertrag die Einräumung zeitlich, räumlich und/oder sachlich unbeschränkter Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken im eigenen Namen der Agentur umfasst, stellt der Auftraggeber die auftragnehmende Agentur von möglichen Ansprüchen und Forderungen des Urhebers frei, die dieser aus seinem Recht auf angemessene Vergütung gegenüber der auftragnehmenden Agentur im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Werken erhebt. Hierzu zählen auch die der auftragnehmenden Agentur entstehenden Kosten angemessener Rechtsverteidigung.



12.Credits


In Bezug auf alle redaktionellen Nutzungen und andere, wie im Kostenvoranschlag zusätzlich angegeben, muss der Kommissar dafür sorgen

dass der Name des Künstlers auf oder in angemessener Nähe zu allen veröffentlichten Reproduktionen des lizenzierten Materials gedruckt wird.



13. Mängelhaftung


13.1. Nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber oder dessen Kunden sind wir von jeder Verantwortung für die Richtigkeit erstellter Vorlagen befreit. Wir haften ungeachtet der betroffenen Leistungs- oder Entwicklungsstufe im jeweiligen Projekt nicht für vom Auftraggeber oder dessen Kunden übersehene Fehler.


13.2. Bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht vermeidbare, material- und verfahrensbedingte Abweichungen von Proben, Mustern, Korrekturausdrucken oder sonstigen Vorlagen in Farbe, Größe und Gestalt von der endgültigen Produktion gelten nicht als Mangel.


13.3. Wir haften nicht für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit oder Eintragungsfähigkeit von Leistungsergebnissen, ferner nicht für deren Tauglichkeit zur Erlangung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte.


13.4. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass von dem Auftragnehmer oder von diesem vertretenen Künstler erstellte Leistungsergebnisse und insbesondere deren Verwendung im Geschäftsbereich des Auftraggebers bzw. dessen Kunden keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Eine Kollisionsrecherche auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder etwaige sonstige rechtliche Recherchen oder Freigaben schulden wir ausdrücklich nicht.



14. Sonstige Haftung


Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir gegenüber dem Auftraggeber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für etwaig übernommene Garantien. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist sowie solche, auf deren Einhaltung der Auftraggeber als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den doppelten Betrag der Gesamtvergütung für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung besteht, beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe, von uns vertretene Künstler und gesetzlichen Vertreter sowie auch entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche.



15. Verschwiegenheit


Wir verpflichten uns, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen des Auftraggebers und dessen Kunden, die uns im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit verliert ihre Gültigkeit 12 (zwölf) Monate nach Beendigung der Projektarbeiten.


16. FORCE MAJEUR


Weder der Fotograf noch der Beauftragte haften für Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen der jeweiligen Partei aus diesen Bedingungen, die durch Umstände verursacht werden, die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegen.


17. CORONAVIRUS


a.(i) Mitarbeiter in Schlüsselpositionen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Fotografen, den Kameramann und die Darsteller, die für die Produktion unter Vertrag genommen wurden (vom Auftraggeber oder der Produktionsfirma), können sich mit der Krankheit anstecken oder müssen unter Quarantäne gestellt werden, weil sie einer Person mit dem Coronavirus ausgesetzt waren, oder sie müssen sich im Rahmen des Track-and-Trace-Verfahrens der Regierung selbst isolieren und können infolgedessen ihre Aufgaben bei der Produktion nicht erfüllen.

(ii) Auf Anraten einer Regierung oder einer anderen zuständigen Behörde, wie z. B. der Gesundheits- und Sicherheitsbehörde (Health and Safety Executive) oder der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation), kann es vorkommen, dass Personal oder wichtige Produktionseinrichtungen oder -geräte nicht zu einem Drehort reisen oder dass ein Studio oder ein Drehort

geschlossen werden.

(iii) Jede mit dem Coronavirus zusammenhängende Ursache, die die Produktionsfirma vernünftigerweise und notwendigerweise daran hindert, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen

Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen (nach Rücksprache mit dem Produzenten der Agentur).

b. Im Falle einer Verschiebung oder Verlegung einer Produktion gemäß Absatz 23.a ist die Produktionsfirma berechtigt, vom Auftraggeber nach Vorlage der Rechnung der Produktionsfirma, die durch

der Produktionsgesellschaft entstandenen unvermeidbaren Mehrkosten, die unmittelbar auf die Verlegung oder

die direkt auf eine solche Verlegung oder Verschiebung zurückzuführen sind, vom Auftraggeber zurückzufordern, sofern das Produktionsunternehmen nicht in der Lage ist, diese Kosten zu vermeiden oder anderweitig zu mindern.

c. Im Falle einer Absage der Produktion gemäß Absatz 23 a ist die Produktionsfirma berechtigt, vom Auftraggeber

vom Auftraggeber nach Vorlage aller Filmleistungen (falls vorhanden) und seiner durch Belege gestützten Rechnung (in Übereinstimmung mit dem Budget) einen Betrag für die von der Produktionsfirma bis zum Datum der Stornierung geleistete Arbeit zurückzufordern, zusammen mit allen unvermeidlichen Kosten, die der Produktionsfirma tatsächlich und bereits entstanden sind, einschließlich eines Betrags für das Regiehonorar und das Produzentenhonorar, zu dem die Produktionsfirma verpflichtet ist und den sie nicht vermeiden oder anderweitig mindern kann.



18. Schlussbestimmungen


1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist Berlin.


Stand dieser AGB: Juni 2022